Entlastungsbetrag: 125 € für Haushaltshilfe ab Pflegegrad 1

Mit dem Pflegestärkungsgesetz wurde schon 2017 der sogenannte Entlastungsbetrag auf monatlich 125 € festgesetzt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist mindestens der Pflegegrad 1.

Mit dem Entlastungsbetrag kann eine Haushaltshilfe aber auch Dienstleistungen wie z.B. Besorgungen, Vorlesen oder Spazierengehen im Wert von 125 € im Monat finanziert werden. Der Entlastungsbetrag ist eine Sachleistung.

Für die Abrechung einer Haushaltshilfe mit der Pflegekasse gibt es folgende zwei Möglichkeiten.

  1. Es wird per Abtretungserkärung vereinbart, daß wir als Betreuungsdienst die Haushaltshilfe direkt mit der Pflegekasse abrechnen dürfen
  2. Per Kostenerstattung reichen Sie als Pflegebedürftiger unsere Rechnung selbst bei der Pflegekasse ein. Die Pflegekasse erstattet dann das Geld zurück.

 

Besonderheit: eine rückwirkende Beantragung ist möglich

Beim Entlastungsbetrag gilt eine Besonderheit: Es ist eine rückwirkende Anrechnung nicht verbrauchter Entlastungsbeträge aus dem Vorjahr möglich. Dies
ist jedoch nur möglich, wenn schon im Vorjahr ein Pflegegrad und damit ein Anspruch auf die Entlastungsleistungen bestanden hat.
Durch die rückwirkende Beantragung kann ein erhebliches Budget zusammenkommen, von dem beispielsweise eine Grundreinigung oder Betreuung in Auftrag gegeben werden können.

 

Nur anerkannte Anbieter können abrechnen

Neben dem festgestellten Pflegegrad gilt als Voraussetzung, dass die Leistungen von einem anerkannten Dienstleister,wie wir es sind, erbracht werden müssen. In der Regel wird zwischen uns und dem Menschen mit Pflegestufe eine Abtrittserklärung vereinbart. Wir können damit die 125 € direkt mit der jeweiligen
Pflegekasse abrechnen. Eine private Putzfrau kann die Entlastungsleistung leider nicht abrechnen.